GmbH - Insolvenzschutz

Insolvenz vermeiden

GmbH & Co.KG löschen

Viele Unternehmen wurden in der Form der GmbH & Co KG geführt, wobei die Gründer meist von ihren Steuerberatern dazu getrieben wurden, diese Form zu nutzen. Ist nun dieses Konstrukt nicht mehr von nöten, ist der Steuerberater oft nicht mehr da. Dennoch kostet diese komplexe Struktur ständig Zeit und vor allem Geld. Wie wird man diese also wieder los?

Die GmbH und die KG sind jeweils getrennte Rechtssubjekte. Daher sind gleich zwei Gesellschaften lästig. Eine GmbH & CO KG kann auf verschiedenen Wegen verändert werden. Sie kann durch Verschmelzung oder Aufspaltung verändert werden.

Das wirtschaftliche Schwergewicht und die Masse der Probleme liegen fast immer bei der KG. Welche Art der Umstrukturierung die Richtige ist, kann in Abstimmung mit den Gesellschaftern ermittelt werden. Sollte beispielsweise eine familiär strukturierte Gesellschaft vorliegen und die Löschung der GmbH & Co KG in den Vordergrund rücken, könnte  zunächst die Auflösung der KG und deren nachfolgende Löschung im Handelsregister (hier HRA) erfolgen. Dies kann durch Aufschmelzung geschehen. Die Kommanditisten scheiden aus, übrig bleibt die GmbH auf die nun das Gewicht der wirtschaftlichen Betätigung übergeht

Diese GmbH kann dann wie im Unterpunkt "Wegfall der Insolvenzantragspflicht..." behandelt werden.

Bei GmbH & Co KG's mit einem größeren Kreis von Kommanditisten wäre ggf. anders zu agieren. Wegen des wirtschaftlichen Schwerpunktes auf der KG könnte die eigentlich unbelastete GmbH die KG verlassen und übrig bliebe eine Rumpf-KG ohne Kopf, so dass die KG aufgelöst ist. Die verbleibenden Kommanditisten müssen die KG weder weiterführen noch einen neuen Komplementär installieren. Die Haftung beschränkt sich wie auch vorher schon auf den Geschäftsanteil, da den Kommanditisten ja keine höhere Haftung für den Fall des Ausscheidens des Komplementärs treffen darf. Dies gilt jedoch nur, wenn das Geschäft der ehemaligen KG nicht werbend fortgeführt wird.

Auch hier wären im Ergebnis alle Beteiligte von den lästigsten Problemen befreit. 

Durch die Beauftragung meines Unternehmens wird der bürokratische Aufwand für den Interessenten auf einen Notartermin reduziert. Die Beauftragung umfasst die Auswahl des passenden Verfahrens, die Herbeiführung der formellen und materiellrechtlichen Voraussetzungen für dessen Durchführung, die Vertretung und/oder Begleitung zu den Notarterminen sowie die Überwachung des Vollzuges der Änderungen im jeweiligen Register durch unseren Justitiar.

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