GmbH - Insolvenzschutz

Insolvenz vermeiden

GmbH "kalte" Liquidation

Alternativ bietet sich auch die sog. kalte Verschmelzung in ein EU-Land an, bei der eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder UG) mit einer EU-Auslandsgesellschaft verschmolzen wird.

Das Ganze läuft wie folgt ab:

Erstellung eine Stichtagsbilanz (nicht älter als 8 Monate) für Ihre GmbH

Gründung von zwei EU-Auslandsgesellschaften als Kommanditist und Komplementär Gesellschaft

In Deutschland errichtet man eine aus diesen zuvor genannten Gesellschaften eine Kommanditgesellschaft, an der die beiden neu gegründeten EU-Auslandsgesellschaften beteiligt sind.

Die Geschäftsanteile der deutschen GmbH (oder UG) werden dann an diese KG abgetreten und es wird anschließend zwischen den beiden Gesellschaften ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass die GmbH auf die KG verschmolzen und im deutschen Handelsregister gelöscht wird.

In einem letzten Schritt tritt dann die Kommanditistin (EU-Auslandsgesellschaft) aus der KG aus, die ebenfalls im deutschen Handelsregister gelöscht wird, so dass das Vermögen der GmbH auf diesem Weg auf die EU-Auslandsgesellschaft übergeht und man mit der EU-Auslandsgesellschaft im Ausland ohne Unterbrechung weiter arbeiten kann.

Wichtig ist, dass dieses Verfahren nicht genutzt werden darf, um eine deutsche GmbH zu bestatten. Die Löschung einer GmbH sollte daher nur zum Zwecke der Liquidation erfolgen.

Mithilfe von unseren Vorratsgesellschaften im EU-Ausland kann auch dieser Weg problemlos von Ihnen vorgenommen werden.

Gerne begleite ich Ihr Vorhaben zu einem Pauschalfestpreis. Etwaig notwendige Bilanzen und Verträge können durch unsere Rechts- und Steuerberater erstellt werden.

Durch die Beauftragung meines Unternehmens wird der bürokratische Aufwand für den Interessenten auf einen Notartermin reduziert. Die Beauftragung umfasst die Auswahl des passenden Verfahrens, die Herbeiführung der formellen und materiellrechtlichen Voraussetzungen für dessen Durchführung, die Vertretung und/oder Begleitung zu den Notarterminen sowie die Überwachung des Vollzuges der Änderungen im jeweiligen Register durch unseren Justitiar.

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